Lockdown-Maßnahmen bis 7. März verlängert – 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 7. März 2021 verlängert – Ausgangssperre wird angepasst – Friseure öffnen ab 1. März 2021 – verschärfte Regelungen für Pendler in bayerischen Grenzlandkreisen (Grenzschließungen) >>>>> Kabinettsitzung 11.02.2021
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege konkretisiert branchenspezifisch erforderliche Maßnahmen in der Neuauflage – gültig ab 8. Februar 2021: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) schreibt neue Regelungen für das Tragen von Masken am Arbeitsplatz vor.
Der Arbeitnehmer hat immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, mehr als eine Person je 10 qm in einem Raum arbeitet, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske (oder eine vergleichbare Maske) zu tragen.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer diese Maske zur Verfügung stellen.
Kein totaler Lockdown aber weitere Maßnahmen
Arbeitgeber müssen nachweisen, dass Homeoffice nicht möglich ist und den Mitarbeitern medizinische Masken zur Verfügung stellen.
Bayern beschließt FFP2-Maskenpflicht ab Montag, den 18. Januar 2021 im Einzelhandel und im ÖPNV – siehe Pressemitteilung Bayerische Staatskanzlei vom 12.01.2021
FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel – nur für KUNDEN und ihre Begleitpersonen. Gilt nicht für das Verkaufspersonal und für Kinder unter 15 Jahren!
Regelungen gelten vorerst bis 31. Januar 2021
Verschärfung bei Kontaktbeschränkung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit ab einer bestimmten Inzidenzzahl (200) – gilt nur für touristische Auflüge.
Schulen, Kitas und Friseurbetriebe bleiben geschlossen
Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 11. BayIfSMV vom 15. Dezember 2020 wird wie folgt geändert:us>
Bund und Länder sind sich einig, Harter Lockdown ab 16.12.2020 bis voraussichtlich 10.01.2021
Lebensmittelhandel und damit Bäckereien und Metzgereien bleiben weiter geöfffnet.
Dienstleistungsbetriebe wie Friseure müssen schließen.
Es soll eine weitere Wirtschaftshilfe III geben. Diese sieht Zuschüsse zu den Fixkosten vor.
Informationen zu den Corona-Hilfen der Bundesregierung – Überbrückungshilfe III
Der Teil-Lockdown in Deutschland wird über den 20. Dezember hinaus bis vorerst 10. Januar 2021 verlängert.
Ausgangsbeschränkungen und Katastrophenfall ab 9. Dezember 2020.
Mit der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden die bisherigen Beschränkungen verlängert und zusätzliche Maßnahmen eingeführt.
Die Maßnahmen sind abhängig vom Inzidenzwert. Geregelt wurde der Aufenthalt im öffentlichen und privat genutzten Räumen, Verkaufsflächen qm-Regelung, Maskenpflicht an der Arbeitsstätte etc.
Die Verordnung dauert bis 20. Dezember 2020. Eine Verlängerung ist jedoch denkbar.
Die achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit neuen Regelungen tritt am 02.11.2020 in Kraft und ist bis 30.11.2020 vorerst gültig.
Inhalte: Verschärfte Kontaktbeschränkung, Allgemeines Abstandsgebot, Regelungen bei Veranstaltungen, Maskenpflicht in Ladengeschäfte, Schließung der Gastronomie
Alle Informationen zur Überbrückungshilfe Wer ist antragsberechtigt?, wo und wie lange kann man Anträge stellen?, welche Umsatzeinbrüche muss man erlitten haben?, welche Kosten werden übernommen? Überbrückungshilfe II? finden Sie hier: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über eine bundesweite Antragsplattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020 wird wie folgt geändert:
Änderung der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressekonferenz mit Ministerpräsident Söder:Das hat Bayern beschlossen: Maskenpflicht, Sperrstunde, Private Feiern usw.
Die neuen und bisherigen Regelungen wurden in einer neuen 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt und zusammengefasst.
Diese gilt ab dem 2. Oktober 2020.