Ab Mittwoch, 08.12.2021, gilt in ganz Bayern für Kunden in Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote inzidenzunabhängig 2G. Davon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs anbieten. Für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen hat sich nichts geändert. Es bleibt bei 2G in Nicht-Hotspotgebieten und der Untersagung von Kosmetik, Fuß- und Nagelpflege in Hotspotgebieten.
Reine Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen erbringen, sind von der 2G-Pflicht nicht betroffen >> Öffnungen/Beschränkungen
Wo bislang 3G galt, gilt dann 2G
Ausnahme: Für Kunden, Inhaber und Mitarbeiter von Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen erbringen (Friseur, Kosmetiker, Fußpflege, Nagelstudio) und von Gastronomiebetrieben gilt weiterhin die 3G Plus-Regel (d.h. geimpft, genesen oder PCR-getestet)
Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt mit anderen Personen (Kunden, andere Mitarbeiter) haben, gilt für Inhaber und Mitarbeiter die 3G-Regel. Ausgenommen ist hiervon lediglich der Handel
3G Regel für außerschulische Bildungsangebote
Die wichtigste Änderung ist die Abkehr vom Inzidenzwert als einzigen Indikator für die Bestimmungen der Schutzmaßnahmen und die Einführung eines Ampelsystems als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.
Die 3G-Regel gilt im Handwerk weiterhin nur für körpernahe Dienstleistungen und gastronomische Angebote, hingegen nicht für alle sonstigen Handwerksbetriebe. Anstatt der FFP2-Maske wird die medizinische Maske (OP-Maske) zum neuen Maskenstandard.
Wenn sich die Infektionslage weiter verschlechtern sollte, wird die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen ergreifen. Bei der Beurteilung wird aber nicht mehr die 7-Tage-Inzidenz herangezogen, sondern die Belegung der Krankenhäuser und Intensivstationen. Dies wird Krankenhausampel genannt.
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Wo bislang 3G galt, gilt dann 2G
Ausnahme: Für Kunden, Inhaber und Mitarbeiter von Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen erbringen (Friseur, Kosmetiker, Fußpflege, Nagelstudio) und von Gastronomiebetrieben gilt weiterhin die 3G Plus-Regel (d.h. geimpft, genesen oder PCR-getestet)
Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt mit anderen Personen (Kunden, andere Mitarbeiter) haben, gilt für Inhaber und Mitarbeiter die 3G-Regel. Ausgenommen ist hiervon lediglich der Handel
3G Regel für außerschulische Bildungsangebote
Die wichtigste Änderung ist die Abkehr vom Inzidenzwert als einzigen Indikator für die Bestimmungen der Schutzmaßnahmen und die Einführung eines Ampelsystems als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.
Die 3G-Regel gilt im Handwerk weiterhin nur für körpernahe Dienstleistungen und gastronomische Angebote, hingegen nicht für alle sonstigen Handwerksbetriebe. Anstatt der FFP2-Maske wird die medizinische Maske (OP-Maske) zum neuen Maskenstandard.
Wenn sich die Infektionslage weiter verschlechtern sollte, wird die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen ergreifen. Bei der Beurteilung wird aber nicht mehr die 7-Tage-Inzidenz herangezogen, sondern die Belegung der Krankenhäuser und Intensivstationen. Dies wird Krankenhausampel genannt.
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Wo bislang 3G galt, gilt dann 2G
Ausnahme: Für Kunden, Inhaber und Mitarbeiter von Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen erbringen (Friseur, Kosmetiker, Fußpflege, Nagelstudio) und von Gastronomiebetrieben gilt weiterhin die 3G Plus-Regel (d.h. geimpft, genesen oder PCR-getestet)
Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt mit anderen Personen (Kunden, andere Mitarbeiter) haben, gilt für Inhaber und Mitarbeiter die 3G-Regel. Ausgenommen ist hiervon lediglich der Handel
3G Regel für außerschulische Bildungsangebote
Die wichtigste Änderung ist die Abkehr vom Inzidenzwert als einzigen Indikator für die Bestimmungen der Schutzmaßnahmen und die Einführung eines Ampelsystems als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.
Die 3G-Regel gilt im Handwerk weiterhin nur für körpernahe Dienstleistungen und gastronomische Angebote, hingegen nicht für alle sonstigen Handwerksbetriebe. Anstatt der FFP2-Maske wird die medizinische Maske (OP-Maske) zum neuen Maskenstandard.
Wenn sich die Infektionslage weiter verschlechtern sollte, wird die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen ergreifen. Bei der Beurteilung wird aber nicht mehr die 7-Tage-Inzidenz herangezogen, sondern die Belegung der Krankenhäuser und Intensivstationen. Dies wird Krankenhausampel genannt.
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Die Änderung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und endet mit dem 10. September 2021
>> Änderung 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Bayern vor.
Die Verordnung tritt am 7. Juni in Kraft und endet vorerst am 4. Juli 2021.
Die Bundesnotbremse ist bei steigenden Inzidenzzahlen wieder anzuwenden >> bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100
Das Bayerische Kabinett hat eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 6. Juni 2021 beschlossen
>>>> Bayerische Staatskanzlei – Pressemitteilung vom 4. Mai 2021
Regelungen zu der sog. bundeseinheitlichen Notbremse und die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind ab 24.04.2021 anzuwenden.
– Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100
nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen
– Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind,
dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet
mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200).
Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt
– Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet,
– allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde
und FFP2-Maskenpflicht für das Personal
– Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen seit 23.04.2021 nicht mehr öffnen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber ab dem 20. April verpflichtet, ihren Beschäftigten (auch Auszubildende), soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen bzw. zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen.
In der Regel muss jedem Beschäftigten ein Test pro Woche angeboten werden. Die Verordnung nennt jedoch einige Gruppen von Beschäftigten, bei denen eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, denen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Ab 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten (Lesefassung ). Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen in weiten Teilen bis 09.05.2021 verlängert.
Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. Betriebe/Geschäfte, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 für den Kunden öffnen möchten (Click & Meet), müssen die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses verlangen.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Heute Mittag wurde von Bundeskanzlerin Angela Merkel bekannt gegeben, dass der gestrige Bund-Länder-Entscheid zur „Osterruhe“ nicht umgesetzt wird. Nach Einberufung eines kurzfristigen Treffens mit den Ministerpräsidenten wurde die Entscheidung nach massiver Kritik – insbesondere von Wirtschaftsverbänden – an der Einführung der sogenannten „Osterruhe“ getroffen. Auch der Bayerische Ministerrat stimmt gegen die Einführung einer „erweiterten Ruhezeit“ am 1. April 2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag).
Die Betriebe dürfen an diesen Tagen öffnen!
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021.
Bekanntmachung des StMGP vom 07.03.2021 zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen finden Sie hier >>>
Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen
Lockdown-Maßnahmen bis 7. März verlängert – 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 7. März 2021 verlängert – Ausgangssperre wird angepasst – Friseure öffnen ab 1. März 2021 – verschärfte Regelungen für Pendler in bayerischen Grenzlandkreisen (Grenzschließungen) >>>>> Kabinettsitzung 11.02.2021
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege konkretisiert branchenspezifisch erforderliche Maßnahmen in der Neuauflage – gültig ab 8. Februar 2021: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) schreibt neue Regelungen für das Tragen von Masken am Arbeitsplatz vor.
Der Arbeitnehmer hat immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, mehr als eine Person je 10 qm in einem Raum arbeitet, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske (oder eine vergleichbare Maske) zu tragen.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer diese Maske zur Verfügung stellen.
Kein totaler Lockdown aber weitere Maßnahmen
Arbeitgeber müssen nachweisen, dass Homeoffice nicht möglich ist und den Mitarbeitern medizinische Masken zur Verfügung stellen.
Bayern beschließt FFP2-Maskenpflicht ab Montag, den 18. Januar 2021 im Einzelhandel und im ÖPNV – siehe Pressemitteilung Bayerische Staatskanzlei vom 12.01.2021
FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel – nur für KUNDEN und ihre Begleitpersonen. Gilt nicht für das Verkaufspersonal und für Kinder unter 15 Jahren!
Regelungen gelten vorerst bis 31. Januar 2021
Verschärfung bei Kontaktbeschränkung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit ab einer bestimmten Inzidenzzahl (200) – gilt nur für touristische Auflüge.
Schulen, Kitas und Friseurbetriebe bleiben geschlossen
Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 11. BayIfSMV vom 15. Dezember 2020 wird wie folgt geändert:us>
Bund und Länder sind sich einig, Harter Lockdown ab 16.12.2020 bis voraussichtlich 10.01.2021
Lebensmittelhandel und damit Bäckereien und Metzgereien bleiben weiter geöfffnet.
Dienstleistungsbetriebe wie Friseure müssen schließen.
Es soll eine weitere Wirtschaftshilfe III geben. Diese sieht Zuschüsse zu den Fixkosten vor.
Informationen zu den Corona-Hilfen der Bundesregierung – Überbrückungshilfe III
Der Teil-Lockdown in Deutschland wird über den 20. Dezember hinaus bis vorerst 10. Januar 2021 verlängert.
Ausgangsbeschränkungen und Katastrophenfall ab 9. Dezember 2020.
Mit der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden die bisherigen Beschränkungen verlängert und zusätzliche Maßnahmen eingeführt.
Die Maßnahmen sind abhängig vom Inzidenzwert. Geregelt wurde der Aufenthalt im öffentlichen und privat genutzten Räumen, Verkaufsflächen qm-Regelung, Maskenpflicht an der Arbeitsstätte etc.
Die Verordnung dauert bis 20. Dezember 2020. Eine Verlängerung ist jedoch denkbar.
Die achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit neuen Regelungen tritt am 02.11.2020 in Kraft und ist bis 30.11.2020 vorerst gültig.
Inhalte: Verschärfte Kontaktbeschränkung, Allgemeines Abstandsgebot, Regelungen bei Veranstaltungen, Maskenpflicht in Ladengeschäfte, Schließung der Gastronomie
Alle Informationen zur Überbrückungshilfe Wer ist antragsberechtigt?, wo und wie lange kann man Anträge stellen?, welche Umsatzeinbrüche muss man erlitten haben?, welche Kosten werden übernommen? Überbrückungshilfe II? finden Sie hier: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über eine bundesweite Antragsplattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020 wird wie folgt geändert:
Änderung der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressekonferenz mit Ministerpräsident Söder:Das hat Bayern beschlossen: Maskenpflicht, Sperrstunde, Private Feiern usw.
Die neuen und bisherigen Regelungen wurden in einer neuen 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt und zusammengefasst.
Diese gilt ab dem 2. Oktober 2020.
HWK München | Corona-Infos >> Welche Öffnungen und Beschränkungen gelten?