Wiederholung von Gesellen-/Abschlussprüfungen
Das Verfahren lt. Prüfungsordnung
Gemäß Gesellenprüfungsordnung kann eine nicht bestandene Gesellenprüfung zweimal wiederholt werden. Danach ist die Prüfung endgültig beendet – weitere Wiederholungsmöglichkeiten gibt es nicht. Ob eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde, ergibt sich aus der Bestehensregelungen in den einzelnen Ausbildungsordnungen. Die Wiederholung einer bestandenen Gesellenprüfung allein zur Notenverbesserung ist nicht vorgesehen und wäre rechtswidrig.
Wird die Gesellenprüfung in zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen durchgeführt (gestreckte Gesellenprüfung), so ist der erste Teil (GP1) nicht eigenständig wiederholbar.
Befreiung von Prüfungsleistungen
Laut Gesellenprüfungsordnung hat ein Prüfling, der seine Prüfung nicht bestanden hat, diese im Grunde vollständig zu wiederholen.
Hat der Prüfling in einer selbstständigen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese Leistung auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen. Die frühere Regelung, wonach der Prüfling „automatisch“ befreit war, gilt nicht mehr. Nunmehr muss er einen entsprechenden „Befreiungsantrag“ stellen, will er bestandene Leistungen nicht erneut wiederholen müssen.
Den Anspruch auf Befreiung von Prüfungsleistungen hat der Prüfling nur, wenn er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Die Prüfung kann gem. Gesellenprüfungsordnung frühestens zum regelmäßigen nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen finden in der Regel ein halbes Jahr später statt.






