Gesellenprüfung Teil 2 (GP2)
Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus den Ergebnissen der Teile 1 und 2 gebildet. Prüfungsteil 1 fließt mit 20 – 40 % in das Gesamtergebnis ein und hat keine Sperrfachwirkung, Teil 2 mit 60 – 80 %.
In folgenden Ausbildungsberufen gilt diese neue Prüfungsform:
- Friseur/in
- Metallbauer/in
- Feinwerkmechaniker/in
- Elektroniker/in (alle Fachrichtungen)
- Systemelektroniker/in
- Karosserie- u. Fahrzeugbaumechaniker/in
- Kraftfahrzeugmechatroniker/in
- Mechaniker/in Karosserie- u. Installationstechnik
- Mechaniker/in für Land u. Baumaschinentechik
- Zweiradmechaniker/in
Für die gestreckte Prüfung gelten die gleichen Bestimmungen wie in der bisherigen Gesellenprüfung mit einigen Ausnahmen, z. B. die Bestehensregelung:
Ob die Gesellenprüfung bestanden ist, kann erst nach Abnahme des Teils 2 der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit festgestellt werden. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass Prüflinge den Teil 2 erfolgreich abgelegt haben, aber trotzdem nicht bestanden haben, weil sie im Teil 1 versagt haben. In diesem Fall muss der Teil 1 als selbstständige Prüfungsleistung wiederholt werden, aber erst im Rahmen der regulären Wiederholungsprüfung.
Weitere Einzelheiten können Sie in der jeweiligen Ausbildungsordnung nachlesen. -> hier geht's zu den Ausbildungsordnungen






